Die Gefährdungsbeurteilung



Der Betreiber / Unternehmer ist gem. Arbeitsschutzgesetz (abgek. ArbSchG) für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zuständig. Dazu muss er sich die potenziellen Gefahren der verschiedenen Bereiche im Betrieb bewusst machen und daraus die notwendigen und geeigneten Schutzmaßnahmen ableiten. Es sind voraussehbare Arbeitsabläufe, sowie auch Arbeiten außerhalb normaler Arbeitsbedingungen, wie z.B. Instandhaltungsarbeiten, Reinigungen oder andere Nebentätigkeiten auf Gefährdungen

zu analysieren und mit einzubeziehen. Die Ergebnisse solcher Maßnahmen sind zu dokumentieren.

   

2018 wurde die TRBS 1111 (Technische Regeln Betriebssicherheit) erweitert und bietet

nun eine detaillierte Erläuterung zur Anforderung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Neu hinzu gekommene Begriffsbestimmungen, wie beispielsweise „Bestimmungsgemäße Verwendung eines Arbeitsmittels“  und  

„vom Arbeitgeber vorgesehene Verwendung eines Arbeitsmittels“  sollen als Hilfestellung dienen und zielen auf die Unterscheidung der Begriffe und sich daraus ergebenden Schutzmaßnahmen ab.

So kann sich die Gefährdungsbeurteilung eines Arbeitsmittels, das wie vom Hersteller  festgelegt, „bestimmungsgemäß“ verwendet wird, erheblich  von einer Gefährdungsbeurteilung unterscheiden, bei der der Arbeitgeber eine abweichende Verwendung des Arbeitsmittels vorschreibt. Im Umkehrschluss bedeutet dass, das eine Gefährdungsbeurteilung bereits bei der Auswahl und Beschaffung von Betriebs- und Arbeitsmittel berücksichtigt werden sollte, denn die richtige Auswahl von Arbeitsmitteln ist ein besonders wirksamer Ansatz der Prävention und bestimmt im Wesentlichen, ob sicher und gesundheitsgerecht damit umgegangen werden kann. Wird sie falsch getroffen, führt dies häufig zu erhöhten Gesundheitsrisiken und Gefahren für Beschäftigte oder Personen in deren Umfeld.

 

Ziel einer Gefährdungsbeurteilung ist der Schutz, aller sich im potenziellen Gefahrenbereich aufhaltenden Personen. Hierzu zählen eigene Mitarbeiter  Fremdfirmen,  Kunden, Patienten oder Besucher.


Setzen geeigneter Prüffristen



Eine Prüffrist ist der Zeitraum bis zur nächsten geplanten wiederkehrenden Prüfung. Sie muss so festgelegt sein, dass das elektrische Betriebsmittel nach allgemeinen Erkenntnissen und betrieblichen Erfahrungen im Zeitraum zwischen zwei Prüfungen sicher benutzt werden kann. Bei der Festlegung von Prüffristen müssen die Auswirkungen des Arbeitsumfeldes auf das Arbeitsmittel genauso berücksichtigt werden, wie die Abnutzung des Arbeitsmittels selbst. Somit ergeben sich in Abhängigkeit der Arbeitsumgebung, und Art der Verwendung, für verschiedene Arbeitsmittel unterschiedliche Prüffristen.

 

Das heißt, dass bspw. eine Kabeltrommel die im Außeneinsatz der täglichen Belastung durch diverse Umwelteinflüssen ausgesetzt ist häufiger geprüft werden muss, als eine 3-fach Standardsteckdosenleiste für PC, Monitor und Drucker in einem Bürogebäude.

Bei der Festlegung von Prüffristen kann sich der Unternehmer an Beispiele der TRBS 1201 „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ sowie der Durchführungsanweisung der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel orientieren. Die dort genannten Prüffristen, gelten als Richtwerte, für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel in normalen Betriebs- und Umgebungsbedingungen. Ist mit stärkerer Beanspruchung zu rechnen, z.B. durch Feuchtigkeit oder Betrieb auf Baustellen sind die Fristen entsprechend kürzer zu setzen.

 

Wird bei einer Prüfung hingegen eine Fehlerquote <2% erreicht, können für Betriebsmitteln die geringerer Belastung oder Nutzung ausgesetzt sind, längere Abstände zwischen den Wiederholungs-prüfungen festgelegt werden. Hierbei gilt jedoch zu beachten, dass der maximal zulässige Prüfintervall der TRBS nicht überschritten wird.


Wer muss die DGUV V3 Prüfung durchführen lassen?

Nach den geltenden Unfallverhütungsvorschriften gehört das treffen von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu den Grundpflichten eines Unternehmers. Das bedeutet, der Unternehmer ist dafür verantwortlich,  dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel im ordnungsgemäßen Zustand erhalten werden.
Dazu müssen insbesondere folgende Rechtsgrundlagen beachtet werden:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • DGUV Vorschrift1 „Grundsätze der Prävention“
  • DGUV Vorschrift 3 und 4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ 

Aus den genannten Rechtsgrundlagen ergibt sich, dass der ordnungsgemäße Zustand elektrischer Anlagen

und der Betriebsmittel wiederkehrend geprüft werden muss.



Welche Geräte müssen Geprüft werden?

Bei der Prüfung ortsveränderlicher Geräte, werden vereinfacht gesagt alle Geräte geprüft, die über einen Stecker an die Steckdose angeschlossen wird. 
Das können beispielweise sein: 
Computer, Monitore, Drucker, Leuchten, Kaffeemaschinen, Wasserkocher, Radios, Verlängerungskabel oder auch elektrische Handwerkzeuge wie Bohrmaschinen, Sägen, Schleifmaschinen, Handstrahler, Rührgeräte und Presswerkzeuge.



Was wird bei einer Geräteprüfung geprüft?

Ablauf einer Prüfung für ortsveränderliche Geräte

  • Im ersten Schritt einer Geräteprüfung wird der Prüfling einer Sichtprüfung unterzogen. Hierbei werden das Gehäuse und die Zuleitung auf äußerliche Schäden wie z.B. Gehäusebruch, defekte Zugentlastung oder Stecker und intakte Isolierung der Leitung kontrolliert.  
  • Im Anschluss werden abhängig der Schutzklasse die erforderlichen messtechnischen Prüfungen durchgeführt. Diese sind, das messen des Schutzleiter- und Isolationswiederstandes sowie das messen der Ableitströme bzw. des Berührungs- und Schutzleiterstroms.
  • Nach bestandener messtechnischer Prüfung erfolgt die Funktionsprüfung.
  • Waren alle erforderlichen Prüfungen erfolgreich gilt die Prüfung als bestanden und wird entsprechend dokumentiert.


Wie oft müssen elektrische Geräte geprüft werden?

Bei der Auswahl der Prüffristen,  ist der  Einsatzort der Geräte entscheidend. So unterliegen z.B. Geräte auf Baustellen einer höheren Belastung als Computer in einem Bürogebäude.
Dabei kann man sich an Richtwerten orientieren, die für verschiedene Arbeitsbereiche unter normalen Arbeits- und Umgebungsbedingungen gelten.
So z.B.:

  • 6Monate:     Großküchen, Bäder, Schlachthöfe
  • 12 Monate:  Gebäudereinigung, Feuerwehren / THW, Laboratorien, Schulen
  • 24 Monate:  Pflegestationen, Heime, Krankenhäuser

Wird bei einer Prüfung eine Fehlerquote <2% erreicht, können für Betriebsmitteln die geringerer Belastung oder Nutzung ausgesetzt sind, längere Abstände zwischen den Wiederholungsprüfungen festgelegt werden. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass der maximal zulässige Prüfintervall der TRBS nicht überschritten wird.



Was ist eine Anlagenprüfung?

Als Anlagenprüfung versteht man die Prüfung der elektrischen Installation in einem Gebäude.
Sie umfasst das prüfen von Steckdosen, elektrische Haupt- und Unterverteilungen, Endstromkreisen und Beleuchtung. Ziel einer Anlagenprüfung ist es, sicher zu stellen, dass Schutzeinrichtungen die dem Personenschutz und der elektrischen Installation dienen, unter den betriebsbedingten spezifischen Bedingungen richtig bemessen sind und somit die Abschaltung der Stromversorgung im Fehlerfall zuverlässig gewährleisten.



Wie oft ist eine elektrische Anlage zu prüfen?

Bei neu errichteten elektrischen Anlage ist eine Erstprüfung durchzuführen.
Für die wiederkehrende Prüfung gibt es keinen klar definierten Zeitraum, jedoch hat der Betreiber festzulegen, in welchen geeigneten Zeitabständen wiederkehrend geprüft werden muss.
Die Zeitabstände müssen so festgelegt sein, dass ein gefahrloser Betrieb der Anlage jederzeit gewährleistet ist. Als Richtwert wird im Allgemeinen ein Prüfintervall von 4 Jahren empfohlen.
Werden Umbauten oder Erweiterungen der elektrischen Anlage zwischen Prüfintervallen vorgenommen, müssen diese nach Fertigstellung unabhängig des Prüfintervalls geprüft werden.



Wie ist der Ablauf einer

Anlagenprüfung?

Vor Beginn der Prüfung erfolgt eine Bestandsaufnahme, welche die Besichtigung frühere Prüfprotokolle, Schalt- und Übersichtspläne sowie weiteren verfügbaren Anlagendokumentationen umfasst und aufzeigt, ob vorhandenen Pläne mit dem momentanen Zustand der elektrischen Anlage übereinstimmt.

Durch Nutzungsänderungen von Gebäudeteilen, oder einzelnen Räumlichkeiten, können sich andere oder erweiterte Anforderungen an die elektrische Installation und ihre Schutzeinrichtungen stellen, wie beispielsweise das Nachrüsten eines FI-Schutzschalters. Dabei muss auch geprüft werden, ob geforderte Anpassungen zum Erhalt des ordnungsgemäßen Zustandes durchgeführt wurden. Die im nächsten Schritt durchgeführten Messungen sollen feststellen, dass die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen gegen einen elektrischen Schlag sichergestellt ist. Dafür simuliert das Messgerät Zustände, mit denen errechnet wird, ob bspw. Erd- und Kurzschlusströme erreicht werden die das Auslösen von Leitungsschutzschaltern und damit das Freischalten des fehlerhaften Anlagenteils gewährleisten oder auch ob die Zeit der automatischen Abschaltung durch Fehlerstromschutzschalter (RCDs) eingehalten wird. Weitere durchzuführende Messungen sind: Spannungsprüfung, Drehfeldmessung an Drehstrom-Steckvorrichtungen, Nachweis der Niederohmigkeit des Schutzleiters und Isolationsmessung. Nach bestandener Prüfung erfolgt die Dokumentation der Prüfung.



Was passiert, wenn Prüfungen nicht ausgeführt oder Prüffristen nicht eingehalten werden?

Die Prüfung der elektrischen Betriebsmittel ist durch Gesetzen und Verordnungen vorgeschrieben. Arbeitgeber, die ihre elektrische Betriebsmittel nicht prüfen lassen, begehen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VII § 209 Abs. 1 Nr. 1.) eine Ordnungswidrigkeit. Wer die Vorschriften vorsätzlich missachtet, kann sogar nach §26 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wegen einer Straftat belangt werden. 

Unkalkulierbar sind die Folgen, wenn es durch die vernachlässigte Prüfpflicht zu einem Unfall oder Brand kommt. Wird ein Mitarbeiter durch ein defektes Elektrogerät schwer verletzt, oder sollte durch einen Kurzschluss ein Feuer im Betrieb entstehen, muss der Arbeitgeber in aller Regel nachweisen, dass das defekte Arbeitsmittel überprüft wurde. Kann er die Prüfbescheinigung nicht vorweisen, können Versicherungen die Leistung verweigern. Ebenso ist es denkbar, dass die Krankenkasse eines verletzen Mitarbeiters nicht zahlt und den Arbeitgeber in die Pflicht nimmt. Dieser müsste dann, womöglich über Jahre hinweg, für die Behandlungskosten des Arbeitnehmers aufkommen.